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Familienrecht

  • Die nichteheliche Lebensgemeinschaft

Die nichteheliche Lebensgemeinschaft wird zwar in einigen Gesetzen ausdrücklich erwähnt, so in § 7 Abs. 3 SGB II, § 5 Abs. 3 und § 6 Abs. 3 BErzGG und § 18 WohnGG, doch fehlt es an einer gesetzlichen Definition des Begriffes.

Sie hat den Charakter der rechtlichen Unverbindlichkeit.

Sollte eine nichteheliche Gemeinschaft aufgelöst werden, so empfiehlt es sich in jedem Fall, anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen, um festzustellen, ob sich evtl. Ersatzansprüche aus gesellschaftsrechtlichen (gemeinsamer Hausbau/Aufbau eines gemeinsamen Unternehmens) oder schenkungsrechtlichen Regelungen ergeben können.

 

  • Gemeinsames Sorgerecht

Gemeinsames Sorgerecht des Vaters eines nichtehelichen Kindes mit der Mutter muss Kindeswohl dienen.

Schleswig-Holsteinische OLG 22.12.2011, 10 UF 171/11  Pressemitteilung 4/2012

Der Vater eines nichtehelichen Kindes kann das gemeinsame Sorgerecht für sein Kind gegen den Willen der Mutter nur erhalten, wenn nach Einschätzung des Gerichts dieses mit dem Wohl des Kindes vereinbar ist.

                                                                                                                                                                                                                       

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