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Erbrecht

  • Vorsorgevollmacht

Jedem liegt an einer selbstbestimmten Lebensführung. Doch nur vorausschauendes Handeln macht auch dann eine selbstbestimmte Lebensführung möglich, wenn man seine Angelegenheiten nicht mehr allein regeln kann. Es ist ein weit verbreiteter Irrtum, dass die nächsten Verwandten des Betroffenen für ihn handeln dürfen. Ist es jemanden nicht mehr möglich, seine Angelegenheiten selbst zu regeln und hat er keine vertraute Person legitimiert, für ihn zu handeln, wird vom Gericht ein Betreuer bestellt. Dieser Betreuer wird nicht immer nach den Wünschen des Betroffenen handeln können. Nichtzuletzt, weil ihm diese nicht bekannt sind.

Insoweit ist jedem, der will, dass im Ernstfall seine Wünsche realisiert werden, zu einer Vorsorgevollmacht zu raten.

 

  • Patientenverfügung

Die Patientenverfügung wird seit September 2009 für das deutsche Recht im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Die gesetzliche Definition (Legaldefinition) findet sich in § 1901 a Abs. 1 Satz 1 BGB: " Hat ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit schriftlich festgelegt, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt (Patientenverfügung), [...]"

Hiernach gilt als Patientenverfügung allerdings nur eine Regelung, die für den Fall getroffen wurde, der noch nicht unmittelbar bevorstand. Die Verfügung muss in Schriftform verfasst sein.

Sie ist aber nur dann anzuwenden, wenn der Patient nicht mehr entscheidungs- und einwilligungsfähig ist. Vor allem in Fällen der fortschreitenden Demenz ist es aber oft schwer, dies eindeutig einzuschätzen. Erst wenn sich zeigt, dass der Patient die Situation nicht mehr versteht, kommt seine Patientenverfügung zum Zuge. Die Einwilligungs- und Entscheidungsfähigkeit ist im Zweifel durch ein Gutachten zu klären.

Eine Patientenverfügung kann jederzeit formlos widerrufen werden.

Für den Betreuer oder Bevollmächtigten ist die Patientenverfügung nach § 1901 a Abs. 1 Satz 2 BGB verbindlich. Deshalb ist es wichtig, eine Patientenverfügung mit einer Vorsorgevollmacht (siehe oben) zu kombinieren.

 

  • Testament

Beim Tod eines Menschen, der kein wirksames Testament errichtet hat, tritt die gesetzliche Erfolge ein. Diese Erbfolge entspricht nicht immer den Vorstellungen des Erblassers und führt nicht selten zu Streitigkeiten unter den Angehörigen. Durch eine klare Regelung mittels Testament lassen sich Erbstreitigkeiten vermeiden. Insoweit ist jedem zu raten, die Erbfolge durch ein Testament oder einen Erbvertrag zu regeln.

Für die Errichtung eines Testaments hat der Gesetzgeber zwei verschiedene Formen vorgesehen. Zum einem die Form des öffentlichen (notariellen) Testaments und zum anderen die des holographischen (handschriftlichen) Testaments.

 

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